BDKJ Dekanatsstelle Reutlingen-Zwiefalten

Alles was Recht ist!

Aufsichtspflicht

I. Pflicht zur umfassenden Information

1. Information über die persönlichen Umstände der Aufsichtsbedürftigen

Vor der Veranstaltung bzw. Gruppenstunde sollten geklärt werden:
Behinderungen, Krankheiten (Diabetes, Epilepsie, auch vorübergehende), Allergien, Medikamenteneinnahme, Schwimmer/Nichtschwimmer, Schwindelfreiheit und Trittsicherheit, sportliche Fähigkeiten
Weitere Merkmale die sich i.d.R. erst im Verlauf offenbaren Angst im Umgang mit Gegenständen oder bestimmten Situationen; Geschick im Umgang mit möglichen Gefahren z.B. Werkzeug, Feuer, Wasser ...; körperliche und mentale Fitness, Kondition, auch Tagesform

2. Besonderheiten / Gefahren der örtlichen Umgebung

Gebäude, Sicherheit des Geländes, Sicherheit möglicher Spielgeräte, Notrufmöglichkeiten/Hilfeleistung, Umstände im Zusammenhang mit der Programmgestaltung

II. Pflicht zur Vermeidung / Beseitigung von Gefahrenquellen

1. Jugendleiter / Betreuer sind verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen
z.B. unachtsame Liegenlassen von Feuerzeugen, Werkzeug etc.; vorhersehbare Überforderung der Gruppe durch die betreffende Aktivität
Aufsicht32. Jugendleiter / Betreuer sind verpflichtet bekannte Gefahrenquellen zu unterbinden und zu beseitigen z.B.: Glasscherben auf der Wiese, blanke Stromkabel etc. zu beseitigen. Aber auch gefährliche Verhaltensweisen, z.B. Raufereien, Untertauchen im Wasser, Messerspicken, Über-das-Feuer-Springen zu unterbinden.

Merke

Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend das Maß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab. Wenn es dem Jugendleiter also gelingt, einzelne Risiken ganz auszuschalten, muß er sich um diese schon nicht mehr kümmern. Andernfalls wären, was einen deutlich erhöhten Aufwand an Belehrung und Kontrolle darstellt, die Gruppenteilnehmer vor diesen Gefahren zu warnen und deren weiteres Verhalten zu überwachen.

III. Pflicht zur Belehrung und Warnung im Umgang mit Gefahrenquellen

Von Gefahrenquellen bzw. gefährlichen Verhaltensweisen, auf deren Eintritt oder Bestand der Jugendleiter keinen Einfluß hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten, zu warnen und/oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben. Die Warnungen und Erklärungen sind so zu gestalten, daß sie von den Aufsichtspflichtigen auch tatsächlich verstanden werden. Die Kids müssen auch erkennen können, wie sie sich richtig verhalten und welche Konsequenzen die Übertretung der gegebenen Anweisungen nach sieh ziehen wird.

IV. Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung

1. Überprüfung der Anweisungen und Kontrollen

Hinweise, Belehrungen und ggf. Verbote werden aber in den meisten Fällennicht ausreichen. Der Jugendleiter hat sich daher stets zu vergewissern, obdiese von den Aufsichtsbedürftigen verstanden, dauerhaft gemerkt und befolgt werden, er muss also auch kontrollieren.

2. Beaufsichtigung

Eine totale Kontrolle kann es nicht geben und ist pädagogisch nicht sinnvoll. Es geht darum, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gesamtsituation angemessen im Blick zu behalten. Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt also daher von den individuellen Fähigkeiten der Aufsichtsbedürftigen und der sonstigen äußeren Umstände ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH in NJW 1984, S. 2574) meint hierzu:
“Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.”

V. Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen

Wenn der Jugendleiter merkt, dass Gefahr in Verzug ist, muss er handeln. Wenn gestritten oder geschlagen wird, muss er einschreiten, wenn sich Gefahren durch örtliche Gegebenheiten ergeben, muss er davor warnen. Er muß schon frühzeitig Konsequenzen erkennen lassen, wenn seine Warnungen, Verbote und Hinweise aus Unverständnis, Unbekümmertheit, Leichtsinn, Geltungssucht oder bösem Willen nicht befolgt werden.

Pädagogischer Gesichtspunkt

Es geht in der Aufsichtspflicht nicht darum, Schäden dadurch zu verhindern, daß jegliche Gefahren von vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden, dies käme einem verwahren gleich und spiegelt nicht die aktuelle Rechtssprechung wieder. Aufsicht2BGH Urteil:
„Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewußtem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll.“ (BGH, NJW 1976, S. 1684)
Wichtig ist also den pädagogischen Anspruch und sein Nutzen mit den jeweiligen Gefahren abzuwägen. Will man z.B. gegen Ängste abbauen, wird es nicht ausbleiben auch diese in bestimmten Situationen zu überwinden z.B. bei einer Nachtwanderung oder in erlebnispädagogischen Elementen.

Haftung

Vorsatz und Fahrlässigkeit - Wer haftet wann?

Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden haftet, beurteilt sich nach dem Maß der Aufsichtspflichtverletzung, d.h. danach, ob der Jugendleiter seine Aufsichtspflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verletzt hat.

Vorsatz

Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Jugendleiter will und weiß, d.h. es sicher vorhersehen kann, daß im weiteren Verlauf der Situation ein Schaden entsteht.
Haftung: Jugendleiter haftet voll

Grobe Fahrlässigkeit

Beim Vorwurf grober Fahrlässigkeit will der Jugendleiter zwar nicht, daß ein Schaden entsteht. Er unternimmt jedoch nur so wenig dagegen, daß jedem Menschen die dadurch hervorgerufene besondere Gefahr hätte einleuchten müssen („so etwas darf nicht passieren“). Nur ganz große Sorglosigkeiten, ein Hinwegsetzen über allgemeine Erfahrungen, ein massives Außerachtlassen gültiger Verhaltensregeln oder das desinteressierte Inkaufnehmen von vorhersehbaren Schäden wird hierunter fallen. Auch in diesem Fall trifft den Jugendleiter die volle Haftung für entstandene Schäden. Haftung: Jugendleiter haftet voll

Leichte Fahrlässigkeit

Auch bei leichter Fahrlässigkeit will der Jugendleiter nicht, daß ein Schaden entsteht. Er unternimmt nur nicht alles Notwendige zu dessen Vermeidung, er läßt die notwendige Sorgfalt daher in einem Maße außer Acht, wie es jedem Menschen einmal passieren kann. Hierunter fallen leichte Unachtsamkeiten oder Nachlässigkeiten („so etwas kann jedem einmal passieren“). Aber auch wenn es sich um nur entfernt vorhersehbare, nicht naheliegende Schäden handelt, wird leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In den Bereich der leichten Fahrlässigkeit dürften danach wohl fast alle normalerweise in Frage kommenden Fälle der Aufsichtspflichtverletzung fallen.

Haftfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit

Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Jugendleiter selbst voll für einen Schaden haftet, kann er im Falle einer leichten Fahrlässigkeit verlangen, daß er vom Träger der Veranstaltung/Freizeit oder - bei Hauptamtlichen – vom Arbeitgeber von der Haftung “freigestellt” wird, d.h. dieser anstatt des Jugendleiters den Schaden übernehmen muß. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Jugendleiter, da sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden (Beaufsichtigung von Minderjährigen), letztlich nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet werden können, die ihre Ursache gerade in der besonderen Gefahr der übertragenen Aufgabe haben. Dies gilt besonders dann, wenn der Jugendleiter ehrenamtlich tätig war. Dieser von den Arbeitsgerichten ursprünglich für die Arbeitswelt entwickelte Grundsatz der „gefahrgeneigten Arbeit“ gilt, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5.12.1983 (VersR 1984, 281), auch für den Bereich der verbandlichen und offenen Jugendarbeit.

Sexualstrafrecht

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden in den §§ 174-184 StGB zusammengefasst. Ziel dieses Gesetzes ist es das Recht jedes Einzelnen auf eine freie geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen und eine ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber unterscheidet vier Schutzaltersgrenzen bei Kinder und Jugendlichen:

Des weiteren spricht der Gesetzgeber von „sexuellen Handlungen“ und „sexuellem Missbrauch“ welche strafbar sind. Darunter versteht man z.B. Zungenkuss, Petting, Geschlechtsverkehr, Betasten der weiblichen. Brust über den Kleidern, Selbstbefriedigung vor anderen.
Nicht strafbar (also keine „sexuellen Handlungen“) sind zärtliche Berührungen, Umarmungen oder Gute-Nacht-Küsse.

Was bedeuted dies nun alles Konkret?

Frage: Sind sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 J. und Jugendlichen über (14 J.) und Erwachsenen strafbar?
Antwort: Sexuelle Handlungen zw. Kindern unter 14 J. und Jugendlichen, Erwachsenen sind immer strafbar.
Frage: Sind sexuelle Handlungen zw. Jugendlichen über 16 J. (noch nicht 18J.) strafbar?
Antwort : Sexuelle Handlungen zw. Jugendlichen über 16 J. ist nicht strafbar!
Frage: Sind sexuelle Handlungen zw. Jugendlichen im Alter von 14-16 J. und Jugendlichen zw. 16-18 J. strafbar?
Antwort: Sexuelle Handlungen zw. diesen Altersgruppen sind nicht strafbar.
Frage Darf einE MitarbeiterIn in der Jugendarbeit eine intime Beziehung mit einem Jugendichen eingehen?
Antwort: Sexuelle Handlungen zwischen MitarbeiterInnen und Kindern/Jugendlichen bis 16 Jahren sind strafbar. Nicht strafbar sind jedoch intime Beziehungen zw. Mitarb. und Jugendlichen über 16 Jahren, es sei denn es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis aus dem heraus der Jugendliche missbräuchlich zu einer sexuellen Handlung gezwungen wird, dies ist der Fall wenn: der Erw. eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt oder Sex gegen Entgeld erfolgt oder er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt (trifft oft auf Gruppen- und Freizeitleiter zu).

ACHTUNG!

Strafbar ist auch nach § 180 StGB wer sexuelle Handlungen Minderjähriger (unter 16 Jahren) fördert.
Dies bedeutet konkret, wer durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit sexuellen Handlungen Vorschub leistet. Dies ist auch der Fall beim bloßen Wegsehen. § 180 StGB spricht von einem sog. Erzieherprivileg, d.h. nur Eltern dürfen Jugendlichen erlauben, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Für die Jugendarbeit bedeutet dies, Eltern können nicht durch eine schriftliche Genehmigung sexuelle Handlungen erlauben. Der Gruppenleiter wird für das „Gewähren und Verschaffen von Gelegenheit“ bestraft, auch wenn er noch so wichtige pädagogische Gründe für sein Handeln hat.
Frage: Ein Liebespaar (15 und 16 J. alt) saßen abends innig umschlungen am Lagerfeuer. Betreuer B fordert zu mehr Zurückhaltung in der Öffentlichkeit auf. Kurze Zeit später bemerkt er, daß sich das Paar in ein leerstehendes Zelt zurückzog. Obwohl sich B über den Zweck des Rückzuges im klaren war, stellte er sich blind. Hat B sich strafbar gemacht?
Antwort: B hat sich strafbar gemacht. Das Überlassen von Räumlichkeiten mit dem Wissen, daß es dort zu sexuellen Handlungen kommt, ist ein typisches Vorschubleisten durch Gewähren von Gelegenheit. Die Straftat kann auch durch ein Unterlassen begangen werden, nämlich dann, wenn der Täter zum Einschreiten verpflichtet war. Diese Voraussetzung war bei B aufgrund seiner Aufsichts- und Betreuungspflicht gegeben.
Frage: Darf ein Mitarbeiter dulden, wenn Minderjährige in der Gruppe oder auf Freizeit Pornohefte lesen?
Antwort: Der Mitarbeiter muss laut Gesetz einschreiten wenn Pornohefte im Umlauf sind.

Infektionsschutzgesetz

Lockerung der Gesetztesgrundlage

Auf hartnäckige Intervention des Landesjugendrings hat das baden-württembergische Arbeits- und Sozialministerium die Belehrungspflicht zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch die Gesundheitsämter für Ehrenamtliche vereinfacht.

Bisher

Bisher mussten alle Personen, die Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, eine Bescheinigung des Gesundheitsamts vorweisen, bevor sie erstmals tätig werden durften. Diese Bestimmung galt sowohl für diejenigen, die mit dieser Arbeit Geld verdienen als auch für alle ehrenamtlichen Helfer/innen bei Freizeiten, Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Neu

Die ehrenamtlich Beschäftigten können künftig über ein Merkblatt des Landesgesundheitsamtes erfahren, welche besonderen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln beachtet werden müssen, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden. Diese Belehrung kann von Organisationen, die ehrenamtliche Helfer/innen einsetzen, selbst vorgenommen werden. Der zeit- und finanzaufwändige Gang zum Gesundheitsamt entfällt.
Trotz dieser Vereinfachung müssen selbstverständlich alle Anforderungen an die Hygiene auch bei Freizeiten, Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen beachtet und eingehalten werden!
Alle, die Lebensmittel in Verkehr bringen, unterliegen gesetzlich einer besonderen zivilrechtlichen Haftung und einer strafrechtlichen Verantwortung. Das Infektionsschutzgesetz schreibt infektions- und lebensmittelhygienische Grundregeln vor. Dazu gehört auch, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen in die Eigenverantwortung derjenigen gelegt wurde, die Personen im Verpflegungs- und Lebensmittelbereich einsetzen.