Diese Ordnung ist noch nicht verabschiedet und genehmigt und somit noch nicht in Kraft.
Dies ist die Beschlussvorlage für die Dekanatsversammlung am 29.05.2011. Dort soll über dieses Ordnung beraten und abgestimmt werden. Ist dies gesehen, muss sie noch von der BDKJ-Diözesanleitung genehmigt werden.
Diese Seite soll über die Ordnung informieren und eine Enscheidung möglich machen.
Übrigens: Im Downloadbereich gibt es dieses Dokument als PDF.
Stand: April 2011
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich zum "Bund der Deutschen Katholischen Jugend" (BDKJ) zusammen. Katholische Jugendorganisationen können Mitglied im BDKJ werden. Die regionalen Zusammenschlüsse der Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will er zur ständigen Wertorien-tierung und Standortüberprüfung junger Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der jeweils spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen för-dern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Mitgliedsverbände, Gliederungen und Jugendorganisatio-nen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Inte-ressen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Priester und Laien partnerschaftlich zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
Der BDKJ gibt sich ein Grundsatzprogramm.
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Dekanat Reutlingen-Zwiefalten wird gebildet aus:
Den Mitgliedsverbänden auf Dekanatsebene mit ihren Gliederungen auf Gemeindeebene (Vergleiche Art.4) und den Jugendorganisationen (vgl. Art. 5) im Dekanat Reutlingen-Zwiefalten.
(1) Der BDKJ, Dekanatsverband Reutlingen-Zwiefalten führt den Namen "Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Dekanat Reutlingen-Zwiefalten", kurz "BDKJ Dekanat RT-ZW".
(2) Wenn der Einfachheit halber in dieser Ordnung von Dekanatsverband, Dekanatsleitung oder Dekanatsver-sammlung die Rede ist, ist immer das entsprechende BDKJ-Gremium gemeint.
(3) Im Folgenden werden alle dem BDKJ Dekanat Reutlingen-Zwiefalten zugehörigen Jugendorganisationen und Verbände als Mitglieder bezeichnet. Jemand der einem dieser Mitglieder angehört, wird mit Person oder Mitar-beiter/in benannt.
Der BDKJ im Dekanat Reutlingen-Zwiefalten ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel aus dem BDKJ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem BDKJ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedsverbände des BDKJ sind selbstständige katholische Jugendverbände, denen Kinder- und Ju-gendliche sowie erwachsene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. In den Mitgliedsverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und verantwor-tet. Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
(2) Die Mitgliedsverbände des BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
Jugendorganisationen sind auf Dauer angelegte katholische Gruppierungen und Initiativen sowie deren Zusam-menschlüsse, in denen die wesentlichen Entscheidungen und Impulse für die Tätigkeit demokratisch von jungen Menschen ausgehen. Sie bringen dadurch deren Anliegen zum Ausdruck.
(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedsverbänden und Jugendorganisationen im BDKJ setzt voraus:
(4) Die Mitglieder im Dekanat teilen Änderungen ihrer Satzung der BDKJ-Dekanatsleitung mit, die sie auf die Vereinbarkeit mit der Dekanatsordnung überprüft.
(1) Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen können für das Dekanat von der Dekanatsversammlung nach Überprüfung durch die Dekanatsleitung in den BDKJ aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Dekanatsversammlung erforderlich. Existiert kein BDKJ im Deka-nat, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.
(2) Die BDKJ-Dekanatsleitung ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den BDKJ suchen, über die be-stehenden Mitgliedsverbände des BDKJ zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Mitgliedsver-bände zu empfehlen. Des Weiteren informiert die BDKJ-Dekanatsleitung die BDKJ-Diözesanleitung über das An-schlussgesuch der Gruppierung.
(3) Dem BDKJ im Dekanat RT-ZW gehören folgende Mitgliedsverbände an:
Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG)
Katholische Junge Gemeinde (KJG)
Kolpingjugend
(4) Dem BDKJ im Dekanat RT-ZW gehören folgende Jugendorganisationen an:
(5) Personen die keinem der Mitglieder angehören, aber die überprüfbare Teilnahme an einem Programmpunkt aus dem Jahresprogramm oder der Leitung von einem Programmpunkt nachweisen können, gehören zum so genannten "Freundeskreis".
(1) Ein Mitgliedsverband oder eine Jugendorganisation kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im BDKJ im Dekanat ruhen lassen.
(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen Mitglieds ihre Mitarbeit wieder auf-nimmt und dies der jeweiligen BDKJ-Leitung schriftlich mitteilt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(2) Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen können von der Dekanatsversammlung auf schriftlichen An-trag mit Begründung mittels zwei Drittel der abgegebenen Stimmen von der Dekanatsversammlung ausge-schlossen werden.
Dieser Antrag muss spätestens acht Wochen vor der Dekanatsversammlung bei der Dekanatsleitung eingereicht werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedsverbandes bzw. einer Jugendorganisation ist zulässig, wenn dieser bzw. diese:
(1) Die Aufgaben des BDKJ-Dekanatsverbands sind die Interessenvertretung des BDKJ in Kirche, Gesellschaft und Staat.
(2) Der Dekanatsverband stellt durch geeignete, demokratisch legitimierte Strukturen die Erfüllung dieser Auf-gaben sicher. Er kann sich eine eigene Ordnung geben. Die Ordnung beschreibt die Organe und deren Aufgaben. Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Diözesanleitung.
(3) Organe des Dekanatsverbandes sind:
(1) Die Dekanatsversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des BDKJ im Dekanat. Ihre Aufgaben sind:
(2) Stimmberechtigung:
(3) Beratende Personen der Dekanatsversammlung sind wenigstens:
(4) Die Dekanatsversammlung wird von der Dekanatsleitung einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens ein-mal jährlich.
Ist keine Dekanatsleitung im Amt, kann die Dekanatsversammlung durch die Leitung der BDKJ-Dekanatsstelle nach Rücksprache mit der BDKJ-Diözesanleitung einberufen werden.
Darüber hinaus muss die Dekanatsversammlung auf Verlangen von mindestens 10 stimmberechtigten Personen aus mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden. Sie muss dann innerhalb von vier Wochen tagen.
Bei Wahlen, Abwahlen, Ordnungsänderungen und Auflösung des Dekanatsverbandes ist die Dekanatsversamm-lung vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge auf Abwahl einer Person der Dekanatsleitung sind unter Angabe der Gründe der Antragsteller/innen vier Wochen vor der Dekanatsversammlung der BDKJ-Diözesanleitung zur Stellungnahme zuzuleiten.
Satzungsänderungen müssen von der BDKJ-Diözesanleitung genehmigt werden.
(1) Die Aufgaben der BDKJ-Dekanatsleitung sind:
(2) Die Dekanatsleitung besteht aus maximal sechs Frauen und maximal sechs Männern.
Stimmberechtigte Personen der Dekanatsleitung sind die gewählten Dekanatsleiter, Dekanatsleiterinnen, De-kanatsjugendseelsorger und/oder Dekanatsjugendseelsorgerin, sowie Stadtjugendseelsorger und/oder Stadt-jugendseelsorgerin des BDKJ.
(3) Beratende Kraft der Dekanatsleitung ist die Leiterin und/oder der Leiter der BDKJ-Dekanatsstelle.
(4) Die Amtszeit der Dekanatsleitung beginnt nach Annahme der Wahl durch den Kandidaten/die Kandidatin und beträgt 2 Jahre. Alle weiteren Fragen des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung des BDKJ-Diözesanverbandes.
(5) Zur kirchlichen Beauftragung der Dekanatsjugendseelsorgerin des Dekanatsjugendseelsorgers vgl. den An-hang zur Wahlordnung des BDKJ-Diözesanverbands.
(1) Das katholische Dekanatsjugendreferat ist zugleich die BDKJ-Dekanatsstelle. Die BDKJ-Dekanatsstelle führt die Geschäfte des BDKJ und fördert und unterstützt die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit.
(2) Die BDKJ-Dekanatsstelle stellt dem BDKJ und seinen Mitgliedern im Rahmen des Haushalts des Dekanates die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Räume und Ressourcen zur Verfügung.
(3) Die BDKJ-Dekanatsstelle verwaltet die Finanzen des BDKJ im Dekanat.
(4) Beim Anstellungsverfahren für die Dekanatsjugendreferentin/des Dekanatsjugendreferenten sind die stimmberechtigten Personen der BDKJ-Dekanatsleitung beratend beteiligt.
(5) Die Dekanatsjugendreferentin/des Dekanatsjugendreferenten ist als beratende Kraft der BDKJ-Dekanatsleitung, und als LeiterIn der BDKJ-Dekanatsstelle für den Bereich des BDKJ an die Beschlüsse der BDKJ-Dekanatsversammlung und der BDKJ-Diözesanversammlung gebunden.
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung des Dekanats nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Personen, bei Satzungsänderungen oder Auflösung des BDKJ die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen zu Arbeitskreisen kann durch die Wahlordnung des Diözesanver-bandes anders vorgegangen werden.
(3) Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende Mitgliedschaften unberücksichtigt.
(Für die detaillierten Abstimmungsregeln vgl. die Geschäftsordnung!)
(1) Die Dekanatsordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der BDKJ-Diözesanleitung.
(2) Wird ein Artikel als ungültig identifiziert, behalten dennoch alle anderen Artikel ihre Gültigkeit.
(3) Mit in Krafttreten der Ordnung des BDKJ-Dekanatsverbandes tritt auch die Geschäftsordnung des Dekanates in Kraft.
(4) Die Ordnung des BDKJ-Dekanatsverbands RT-ZW tritt nach Beschluss der Dekanatsversammlung vom 29. Mai 2011 und Genehmigung durch die BDKJ-Diözesanleitung in Kraft.
(5) Die bisherige Dekanatsordnung verliert damit ihre Gültigkeit.